Edget Baandnet Children Center e.V. Germany
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Vereinssatzung

Edget Baandnet Children Center e.V.
Verein zur Förderung von Erziehung, Bildung und Ausbildung für Kinder und Jugendliche in der Region Awassa / Äthiopien  
Vereinssitz: Am Pfeilshof 45, 22393 Hamburg
Postanschrift: Eckerkamp 72, 22391 Hamburg
Tel 040-53789499

Vereinssatzung

§1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen  Edget Baandnet Children Center e.V. - Verein zur Förderung von Erziehung, Bildung und Ausbildung für Kinder und Jugendliche in der Region Awassa / Äthiopien  

Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Hamburg.

§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist es, die Erziehung, Bildung und Ausbildung vor allem von Kindern und Jugendlichen im Raum Awassa / Äthiopien zu unterstützen, um so ihre Lebens- und Überlebenschancen zu erhöhen. Dazu zählt auch die Herstellung der dafür notwendigen Voraussetzungen.

Der Verein fördert vor allem  solche Kinder und Jugendlichen, die infolge ihrer wirtschaftlichen und / oder sozialen Lage keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu Bildung und Ausbildung bekommen würden. Insbesondere zählen Waisenkinder und Mädchen zur Zielgruppe.

Die Förderung soll insbesondere darin bestehen, dass Kindern und Jugendlichen eine Basisversorgung (Essen, Wasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen, medizinische und psychologische Betreuung, Kleidung (insbesondere Schuluniformen))  ermöglicht und damit die Grundlage geschaffen wird, am schulischen Bildungsprozess teilzunehmen. Das kann auch durch Bau, Einrichtung und Betreiben von Waisenhäusern geschehen. Weiterhin soll der Bau von Klassenräumen oder   Schulgebäuden, die Anschaffung von Unterrichtsmitteln oder die Ausbildung, Beschäftigung und Bezahlung von zusätzlichem Personal aus Vereinsmitteln  unterstützt werden.

Ein weiterer Schwerpunkt zur Verwirklichung des Vereinszweckes  soll die Förderung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und damit die Stärkung von Bildungs- und Erziehungsinstitutionen in der Awassa-Region sein. Daher unterstützt der Verein die von ihm geförderten Bildungs- und Erziehungseinrichtungen dabei, Läden einzurichten und in eigener Verantwortung  zu betreiben, die handwerkliche Produkte aus der Region verkaufen  - vor allem an Touristen. Die dabei angestrebten Überschüsse sollen bei der jeweiligen Institution verbleiben  und die Verwirklichung ihres   Bildungsauftrags finanziell absichern. Darüber hinaus sollen ältere SchülerInnen durch die Läden die Möglichkeit erhalten, dort Ausbildungen oder Praktika zu absolvieren.

Bei der Verwirklichung seines Zweckes legt der Verein grundsätzlich Wert darauf, dass die äthiopischen Beteiligten am jeweiligen Projekt – das sind neben den Kindern und Jugendlichen vor allem  Eltern, Familienangehörige, Lehrer, Erzieher, Gemeindevertreter – im Rahmen ihrer Möglichkeiten Verantwortung für dessen Erfolg übernehmen. Grundsatz: Keine Leistung ohne Eigenleistung bzw. ohne vorherige Selbstverpflichtung der Empfänger – die Kinder ausgenommen - oder ihrer Vertreter. Diese Eigenverantwortung kann sich ausdrücken in finanziellen Beiträgen von erwachsenen oder öffentlichen Nutznießern. Ein Äquivalent können die Arbeitsleistungen von Eltern oder auch Jugendlichen beim Bau eines Klassenraumes und/oder die verantwortungsvolle Mitarbeit bei der konzeptionellen Vorbereitung sein. Der Verein möchte auf diese Weise das Selbstvertrauen und  die Selbstachtung der Nutznießer fördern, sie auf Augenhöhe mit den Spendern bringen, dafür sorgen, dass sie selbst sich für die Sicherung der Ergebnisse des Projektes nachhaltig einsetzen und es schließlich vollständig in eigener Regie betreiben können.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines, wohl aber Ersatz von Aufwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist weder politisch noch konfessionell gebunden.

§3 Mittel
(1) Der Verein gewinnt seine zur Erreichung des Zweckes notwendigen Mittel aus
    (a) Mitgliederbeiträgen
    (b) Spenden und Zuwendungen

(2) Verbleiben dem Verein nach Deckung der zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Ausgaben noch Überschüsse, so kann der Verein sie nach § 58 Nr. 6 u. 7 Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.

§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Vereins bekennen. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist gehalten, aber nicht verpflichtet, dem Antragsteller oder der Antragstellerin die Gründe einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliedschaft endet                    
     - durch Tod des Mitglieds / durch Auflösung der juristischen Person,
     - durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
     - durch Ausschluss aus dem Verein.

(3) Der Austritt kann nur zum Quartalsende erfolgen und muss vier Wochen vor diesem Termin in Schriftform eingegangen sein. Mit dem Eingang der Austrittserklärung verliert das Mitglied sein Stimmrecht.

(4) Ein Mitglied, das gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat (vereinsschädigendes Verhalten) oder mit der Zahlung der Vereinsbeiträge länger als ein Jahr im Rückstand liegt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann binnen vier Wochen beim Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§5 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, Abteilungen, Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§6 Vorstand
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(2) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Rechnungsführer. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.

(3) Die beiden Vorsitzenden sowie der Rechnungsführer sind jeweils einzeln  berechtigt, über die Konten des Vereins zu  verfügen. Der Rechnungsführer ist über veranlasste Zahlungen zu informieren.

(4) Der Vorstand  ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(5) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines des vertretungsberechtigten Vorstandes. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

(6) Bei den Sitzungen bzw. über die schriftlichen Abstimmungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu führen; sie ist in der jeweils nächsten Sitzung zu genehmigen.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Periode.

(9) Der Rechnungsführer  ist für die Buchführung des Vereins einschließlich des Jahresabschlusses und der Abgabe von Steuer-Erklärungen zuständig. Außerdem  überwacht er die ein- und ausgehenden Zahlungen, verschickt Mahnungen  und stellt Spendenbescheinigungen aus.

§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 51% der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragen.

(2) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung mindestens 3 Wochen vorher schriftlich – dies kann auch per email erfolgen - unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Anträge ein. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Über ihren Verlauf wird eine Niederschrift geführt.

(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
•    Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
•    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung über den
     Vereinshaushalt
•    Satzungsänderungen, Beschlussfassung über Anträge, Änderungen des Vereinszwecks
      und Auflösung des Vereins
•    Wahl der Revisoren und Entgegennahme ihres Berichtes

(7) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollfuehrer zu unterschreiben

§8 Mitgliedsbeiträge
Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge regelt die Mitgliederversammlung.

§9 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren. Deren Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben sowie der Vereinsbeschlüsse. Die Revisoren werden für jeweils zwei Jahre gewählt.

§11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Organisation SOS-Kinderdorf International  zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Hamburg, 09.01.2008


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